Fachverband
Mineralwolleindustrie e.V.

Gericht entscheidet

Verbot der Werbeaussagen zum Dämmstoff „Lupotherm B2+8“ bleibt

Berlin, 19. August 2016. Der Luftpolsterhersteller LPS darf Werbeaussagen zum Dämmstoff „Lupotherm B2+8“ auch künftig nicht wiederholen. Das hat das Landgericht Verden in einem Urteil Ende Juli bestätigt.

Gerichtlich verboten bleibt damit unter anderem eine vergleichende Werbeaussage, wonach 3 Zentimeter des Produkts „Lupotherm B2+8“ besser dämmen sollen als 20 Zentimeter Mineralwolle.

Freiluftexperimente des Fraunhofer Instituts aus dem Winter 2007/2008 kamen zu dem Ergebnis, dass ein mit einem LPS-Produkt gedämmter Dachraum ungefähr doppelt so viel Heizenergie verbraucht, wie ein mit Mineralwolle gedämmter.

In dem jüngsten Verfahren hatte LPS versucht, eine Zwangsvollstreckung aus einem früheren Urteil abzuwenden. Dafür hätte der Luftpolsterhersteller das Gericht davon überzeugen müssen, dass das damalige Werbeaussagen-Verbot aufgrund neuer Argumente nicht aufrechterhalten werden kann. Solche neuen Argumente konnte LPS nicht vorbringen.

In dem Urteil aus dem Jahr 2008 wurde LPS ebenfalls vom Landgericht Verden dazu verurteilt, bestimmte weitere Werbeaussagen über das LPS-Produkt „Lupotherm B2+8“ zu unterlassen. Gegen das jüngste Urteil des Landgerichts kann LPS noch Berufung einlegen.

Ein vollständiger Bericht zum oben genannten Freiluftexperiment ist in Bauphysik 33 (2011), Heft 1, Seite 33 – 42 erschienen und kann von der Webseite des Fraunhofer Instituts für Bauphysik heruntergeladen werden. Das Abstract finden Sie hier.

 

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